top of page
20.12.24_Aqua_Logo.PNG

Hier geht es zu den AGB

AGB

AQUA HELVETICA GmbH

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen und

Bedingungen für Sanitärpartner

 

Verkauf Service Installation Zusammenarbeit

 

Diese Bedingungen regeln den Verkauf und den Service von Wasseraufbereitungsanlagen durch

AQUA HELVETICA sowie die Zusammenarbeit mit rechtlich selbstständigen Sanitärpartnern. Sie

trennen die Verantwortung für das Produkt klar von der Verantwortung für die Installation.

​

Unternehmen 

AQUA HELVETICA GmbH

​

Sitz 

Herrengasse 15 CH-6430 Schwyz

​

UID 

CHE-435.493.674

​

Kontakt 

info@aquahelvetica.ch www.aquahelvetica.ch

​

Version 

4.0 Stand 19. September 2026

 

​

Aufbau und Anwendung

Teil A gilt für Verträge zwischen AQUA HELVETICA GmbH und ihren Kunden. Teil B gilt für die Schnittstelle zu

rechtlich selbstständigen Sanitärinstallateuren. Teil C enthält ergänzende Bedingungen für Sanitärpartner

und wird nur Vertragsbestandteil, wenn AQUA HELVETICA und der Sanitärpartner dies schriftlich vereinbaren

oder AQUA HELVETICA ausnahmsweise selbst einen Einzelauftrag erteilt.

​

Teil A Kunden Kauf, Lieferung, Zahlung, Produktmängel, Service und

Veranstaltungen

​

B Kunden und Sanitärpartner Direktbeauftragung des Sanitärpartners und Abgrenzung

der Verantwortung

​

C AQUA HELVETICA und Sanitärpartner Kooperation, Installationsstandard, Dokumentation, Schäden und Regress

 

Individuelle schriftliche Vereinbarungen, Offerten und Auftragsbestätigungen gehen diesen Bedingungen vor.

​

​

Teil A Bedingungen für Kunden

1 Anbieter und Geltungsbereich

​

1.1 Vertragspartnerin ist die AQUA HELVETICA GmbH, Herrengasse 15, CH-6430 Schwyz, UID CHE-435.493.674, nachfolgend AQUA HELVETICA genannt.

​

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Angebote und Verträge über Produkte, Ersatzteile,

Verbrauchsmaterialien, Serviceleistungen, Beratungen, Vorführungen und Veranstaltungen von AQUA HELVETICA.

​

1.3 Die bei Vertragsschluss bereitgestellte Fassung ist massgebend. Änderungen gelten nur für zukünftige

Verträge. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

​

1.4 Individuelle Vereinbarungen in einer Offerte, Auftragsbestätigung oder einem unterzeichneten Vertrag

gehen diesen Bedingungen vor.

​

1.5 Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn AQUA HELVETICA ihnen ausdrücklich in Textform

zugestimmt hat.

​

​

2 Angebot und Vertragsschluss

​

2.1 Darstellungen auf der Website, in Prospekten und bei Vorführungen sind grundsätzlich unverbindlich. Ein Vertrag entsteht durch die Annahme einer Offerte, eine Auftragsbestätigung, die Bezahlung oder die

Auslieferung der bestellten Leistung.

 

2.2 Offerten sind während der darin genannten Frist verbindlich. Fehlt eine Frist, bleibt die Offerte 30 Tage gültig.

 

2.3 Offensichtliche Schreib-, Rechen- und Übermittlungsfehler dürfen berichtigt werden. AQUA HELVETICA

informiert den Kunden unverzüglich, wenn die Berichtigung wesentliche Vertragsbestandteile betrifft.

 

2.4 Bei Finanzierung, Ratenzahlung oder Leasing kommt zusätzlich ein Vertrag mit dem jeweiligen

Finanzierungsanbieter zustande. Dessen Annahmebedingungen bleiben vorbehalten.

​

 

3 Produktangaben und Beratung

 

3.1 AQUA HELVETICA beschreibt ihre Produkte nach bestem Wissen. Technische Angaben, Abbildungen und

Messwerte dürfen im Rahmen der Produktentwicklung geändert werden, sofern Funktion und

vereinbarte Eigenschaften nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

​

3.2 Filterleistung, Durchfluss, Rückhalterate, Geräusch und Verbrauch hängen insbesondere von Temperatur, Eingangsdruck, Rohwasserqualität, Installation, Wartung und Nutzung ab. Verbindlich sind nur Werte, die in der Offerte oder Produktspezifikation ausdrücklich zugesichert werden.

 

3.3 Wasseraufbereitungsanlagen sind keine Medizinprodukte. Allgemeine Informationen über Wasser und Gesundheit ersetzen keine medizinische Beratung und stellen keine Zusicherung eines bestimmten gesundheitlichen Erfolgs dar.

​

3.4 Der Kunde informiert AQUA HELVETICA über besondere Anforderungen, ungewöhnliche Wasserwerte, Eigenversorgung, mikrobiologische Risiken oder behördliche Auflagen, soweit diese bekannt und für die Produktauswahl erheblich sind.

​

​

4 Preise und Zahlung

​

4.1 Preise werden in Schweizer Franken angegeben. Gegenüber Privatkunden verstehen sie sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes ausgewiesen ist. Versand, Installation, Zusatzmaterial und Fremdleistungen sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

 

4.2 Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung genannten Frist ohne Abzug zu bezahlen. AQUA HELVETICA kann bei Geräten eine Vorauszahlung oder angemessene Teilzahlungen verlangen.

 

4.3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen in Verzug. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent pro Jahr. Angemessene, tatsächlich verursachte Mahn- und Inkassokosten können zusätzlich belastet werden.

 

4.4 AQUA HELVETICA darf die Lieferung oder weitere Leistungen bis zur Zahlung fälliger Beträge zurückhalten, sofern dies verhältnismässig ist.

​

​

5 Lieferung und Gefahr

​

5.1 Liefertermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Andernfalls sind sie sorgfältig geschätzte Richttermine.

 

5.2 Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und keine zusätzlichen Versandkosten verursachen.

​

5.3 Bei Privatkunden geht die Gefahr mit Übergabe an den Kunden oder eine von ihm bezeichnete Person über. Bei Geschäftskunden gelten die gesetzlichen Regeln, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

​

5.4 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Massnahmen, erheblicher Lieferengpässe oder anderer nicht von AQUA HELVETICA zu vertretender Ereignisse verlängern die Lieferfrist angemessen. Dauert die Verzögerung länger als 60 Tage, können beide Parteien hinsichtlich der betroffenen Leistung zurücktreten; bereits bezahlte Beträge werden zurückerstattet.

​

​

6 Eigentumsvorbehalt

​

6.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von AQUA HELVETICA, soweit dies rechtlich zulässig ist.

​

6.2 Der Kunde ermächtigt AQUA HELVETICA, einen Eigentumsvorbehalt auf Kosten von AQUA HELVETICA im zuständigen Register eintragen zu lassen, soweit eine Eintragung erforderlich ist.

​

​

7 Stornierung und Rückgabe

​

7.1 Ein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht besteht in der Schweiz nicht für jeden Kauf. Zwingende Widerrufsrechte, insbesondere bei bestimmten Haustürgeschäften oder Finanzierungsverträgen, bleiben vorbehalten.

​

7.2 Eine Stornierung vor Lieferung bedarf der Zustimmung von AQUA HELVETICA. Bereits entstandene und nachgewiesene Kosten können verrechnet werden. Dies gilt insbesondere für Sonderbestellungen, kundenspezifische Ausführungen, bereits versandte Waren und nicht stornierter Drittleistungen.

​

7.3 Freiwillige Rücknahmen erfolgen nur nach vorgängiger Zustimmung. Die Ware muss vollständig, unbeschädigt und hygienisch einwandfrei sein. Geöffnete Filter, Membranen und andere hygienisch sensible Verbrauchsprodukte sind von der freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen.

AQUA HELVETICA GmbH

​

​

8 Installation und selbständige Sanitärpartner

​

8.1 Die Installation ist nur Bestandteil des Vertrags mit AQUA HELVETICA, wenn sie in der Offerte oder Auftragsbestätigung ausdrücklich als Leistung von AQUA HELVETICA bezeichnet ist.

​

8.2 Empfiehlt AQUA HELVETICA einen Sanitärinstallateur und beauftragt der Kunde diesen selbst, kommt der Installationsvertrag ausschliesslich zwischen dem Kunden und dem Sanitärinstallateur zustande. Der Sanitärinstallateur erstellt seine eigene Offerte, stellt seine Rechnung direkt an den Kunden und trägt die Verantwortung für die fachgerechte Installation.

​

8.3 Der Kunde bleibt in seiner Wahl frei. Die Empfehlung eines Sanitärinstallateurs begründet keine Garantie für dessen Leistung und keine Vertretungs-, Zahlungs- oder Haftungsübernahme durch AQUA HELVETICA.

​

8.4 Der Sanitärinstallateur ist nicht berechtigt, im Namen von AQUA HELVETICA Zusagen zu Preisen, Garantien, Produkteigenschaften, Lieferterminen oder Kulanzleistungen abzugeben, sofern keine schriftliche Vollmacht vorliegt.

​

8.5 AQUA HELVETICA bleibt für nachgewiesene Produkt-, Material- und Fabrikationsfehler im Rahmen des Vertrags und der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Der Sanitärinstallateur bleibt für Montagefehler und die von ihm erbrachten Arbeiten verantwortlich.

​

8.6 Organisiert AQUA HELVETICA lediglich einen Kontakt oder Termin, ändert dies die vorstehende Vertragsaufteilung nicht. Eine abweichende Verantwortung muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

​

​

9 Voraussetzungen am Installationsort

​

9.1 Der Kunde sorgt für freien Zugang, geeignete Absperrmöglichkeiten, zulässige Druck- und Temperaturverhältnisse, einen normgerechten Stromanschluss und einen geeigneten Aufstellort.

​

9.2 Der Kunde informiert den Installateur über bekannte Vorschäden, verdeckte Leitungen, Korrosion, frühere Reparaturen, Druckprobleme und andere besondere Risiken.

​

9.3 Zusatzarbeiten an bestehenden Installationen, Armaturen, Leitungen oder Möbeln sind nicht im Gerätepreis enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

​

​

10 Übergabe und Inbetriebnahme

​

10.1 Nach der Installation sind Funktion, Dichtheit und sichtbare Anschlüsse zu kontrollieren. Der Kunde erhält eine Einweisung in Betrieb, Absperrung, Filterwechsel und Verhalten bei Störungen.

​

10.2 Der Kunde kontrolliert die zugänglichen Anschlüsse in den ersten 48 Stunden und danach regelmässig auf Feuchtigkeit. Diese Kontrollpflicht entbindet weder AQUA HELVETICA noch den Installateur von ihrer jeweiligen Verantwortung.

​

10.3 Bei Wasseraustritt sind die Wasserzufuhr unverzüglich abzustellen, elektrische Gefahren zu vermeiden und AQUA HELVETICA sowie der Installateur umgehend zu informieren.

​

​

11 Mängelrechte und Garantie

​

11.1 AQUA HELVETICA gewährleistet, dass das Produkt bei Gefahrübergang die vereinbarten Eigenschaften besitzt. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen beweglichen Sachen beträgt grundsätzlich zwei Jahre, soweit keine zwingende oder ausdrücklich günstigere Regelung gilt.

​

11.2 Der Kunde meldet erkennbare Mängel möglichst rasch und beschreibt sie nachvollziehbar. Geschäftskunden beachten zusätzlich die gesetzlichen Prüfungs- und Rügepflichten. Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung ohne unnötige Verzögerung mitzuteilen.

​

11.3 AQUA HELVETICA erhält Gelegenheit, den behaupteten Produktmangel zu prüfen. Bei berechtigter Beanstandung kann AQUA HELVETICA zunächst nach eigener Wahl fachgerecht nachbessern oder Ersatz liefern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, bleiben die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rückabwicklung vorbehalten.

​

11.4 Von der Gewährleistung ausgenommen sind normale Abnutzung sowie Schäden durch unsachgemässe Installation, ungeeignete Betriebsbedingungen, Frost, unzulässigen Druck, Verkalkung, fehlende Wartung, nicht freigegebene Ersatzteile, Eingriffe Dritter oder zweckwidrige Nutzung, soweit diese Umstände den Schaden verursacht haben.

​

11.5 Filter, Membranen, Dichtungen und andere Verbrauchsteile unterliegen nutzungsabhängigem Verschleiss. Ein vorzeitiger Defekt bleibt gewährleistungspflichtig, wenn er auf einem bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel beruht.

​

11.6 Eine freiwillige Herstellergarantie oder lebenslange Garantie gilt nur nach den jeweils separat abgegebenen Garantiebedingungen. Gesetzliche Mängelrechte werden dadurch nicht eingeschränkt.

​

​

12 Wartung und Service

​

12.1 Der Kunde hält die in der Betriebsanleitung genannten Wartungs- und Wechselintervalle ein. Abweichende Rohwasserqualität oder intensive Nutzung können kürzere Intervalle erfordern.

​

12.2 Servicearbeiten werden nach Offerte, Servicevertrag oder den bei Auftragserteilung mitgeteilten Ansätzen verrechnet. Vorhersehbare Zusatzkosten werden nach Möglichkeit vorgängig angekündigt.

​

12.3 AQUA HELVETICA darf geeignete Fachunternehmen beiziehen. Wird ein Fachunternehmen im Namen und auf Rechnung von AQUA HELVETICA eingesetzt, richtet sich die Verantwortung nach den gesetzlichen Regeln über Hilfspersonen.

​

​

13 Haftung

​

13.1 AQUA HELVETICA haftet für Schäden, die durch eine von ihr zu vertretende Vertragsverletzung oder durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

​

13.2 Die Haftung für rechtswidrige Absicht, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden und zwingende Ansprüche nach dem Produktehaftpflichtrecht wird nicht ausgeschlossen.

​

13.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet AQUA HELVETICA für unmittelbare und vorhersehbare Schäden. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für rein indirekte Schäden, entgangenen Gewinn und reine Betriebsunterbrechung ausgeschlossen, sofern keine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.

​

13.4 AQUA HELVETICA haftet nicht für Installationsfehler eines vom Kunden direkt beauftragten Sanitärinstallateurs. Die Haftung für eigene Produktfehler bleibt unberührt.

​

13.5 Bei Mitverursachung durch mehrere Parteien richtet sich die interne Schadenstragung nach dem jeweiligen Verursachungs- und Verantwortungsanteil.

​

​

14 Schadenmeldung und Beweissicherung

​

14.1 Bei einem vermuteten Produkt- oder Installationsschaden wirken Kunde, AQUA HELVETICA und Installateur an einer raschen Ursachenklärung mit.

 

14.2 Defekte Teile dürfen bis zur gemeinsamen Dokumentation grundsätzlich nicht entsorgt, zerstört oder verändert werden. Dringende Massnahmen zur Schadenbegrenzung bleiben zulässig.

​

14.3 Fotos, Einbausituation, Wasserdruck, Seriennummern, verwendete Komponenten und ausgeführte Sofortmassnahmen sollen dokumentiert werden. Versicherer sind rechtzeitig einzubeziehen.

 

14.4 Kulanzzahlungen erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

 

 

15 Datenschutz

 

15.1 AQUA HELVETICA bearbeitet Personendaten zur Vertragsanbahnung, Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Sicherheit, Buchhaltung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach der jeweils geltenden Datenschutzerklärung.

 

15.2 Kontaktdaten werden einem selbstständigen Sanitärpartner nur mit Einwilligung des Kunden oder auf einer anderen gesetzlichen Grundlage übermittelt. Der Sanitärpartner bearbeitet die ihm übermittelten Daten für seinen eigenen Installationsvertrag in eigener Verantwortung.

 

15.3 Für Werbung und Newsletter gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und die in der Datenschutzerklärung genannten Widerspruchsmöglichkeiten.

 

​

16 Vorführungen und Veranstaltungen

 

16.1 Demo Center und selbstständige Vertriebspartner handeln rechtlich eigenständig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird. Sie dürfen AQUA HELVETICA nur im Umfang einer schriftlichen Vollmacht verpflichten.

 

16.2 AQUA HELVETICA kann Veranstaltungen aus sachlichen Gründen verschieben, den Ort ändern oder eine geeignete Ersatzperson einsetzen. Bei Absage durch AQUA HELVETICA werden bezahlte Teilnahmegebühren zurückerstattet. Weitergehende Kosten werden nur bei gesetzlicher Haftung

übernommen.

​

16.3 Bei Abmeldung bis 21 Kalendertage vor Beginn wird die Teilnahmegebühr abzüglich CHF 50 Bearbeitungsgebühr zurückerstattet. Danach bleibt die volle Gebühr geschuldet, sofern kein zumutbarer Ersatzteilnehmer gestellt wird. Nachgewiesene, nicht stornierbare Drittleistungen können zusätzlich belastet werden.

​

16.4 Teilnehmende können aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Bei einem berechtigten Ausschluss wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

 

​

17 Geistiges Eigentum

 

17.1 Marken, Texte, Bilder, Schulungsunterlagen, technische Zeichnungen und andere Inhalte von AQUA HELVETICA dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder kommerziell verwendet werden, soweit keine gesetzliche Erlaubnis besteht.

 

17.2 Foto-, Video- und Audioaufnahmen bei nicht öffentlichen Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung von AQUA HELVETICA und der betroffenen Personen.

 

​

18 Recht und Gerichtsstand

 

18.1 Es gilt materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.

 

18.2 Für Geschäftskunden ist Schwyz Gerichtsstand. Für Privatkunden gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände.

 

18.3 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

​

 

Teil B Schnittstelle zu selbstständigen Sanitärpartnern

19 Grundsatz der getrennten Verträge

 

19.1 Beauftragt und bezahlt der Endkunde den Sanitärpartner direkt, bestehen zwei getrennte Verträge: der Kauf- oder Servicevertrag mit AQUA HELVETICA und der Installationsvertrag mit dem Sanitärpartner.

​

19.2 Die AGB des Sanitärpartners gelten ausschliesslich zwischen Sanitärpartner und Endkunde. Sie binden AQUA HELVETICA nicht und begründen insbesondere keine Zahlungs-, Garantie- oder Haftungsübernahme durch AQUA HELVETICA.

 

19.3 Eine blosse Kenntnisnahme, Empfehlung, Terminvermittlung oder technische Auskunft von AQUA HELVETICA gilt nicht als Annahme der AGB des Sanitärpartners.

​

19.4 Wünscht der Sanitärpartner eine Verpflichtung von AQUA HELVETICA, ist vor Beginn der Arbeit ein separater schriftlicher Einzelauftrag erforderlich.

​

​

20 Abgrenzung der Verantwortung

​

20.1 AQUA HELVETICA verantwortet die von ihr zugesicherten Produkteigenschaften sowie nachgewiesene Konstruktions-, Material- und Fabrikationsfehler.

​

20.2 Der Sanitärpartner verantwortet die fachgerechte Prüfung der Einbausituation, die Installation, die von ihm ausgewählten Hilfsmittel und Zusatzteile, die Dichtheits- und Funktionskontrolle sowie die

Kundeninstruktion.

​

20.3 Der Endkunde verantwortet richtige Angaben, freien Zugang, bekannte Vorschäden und die zumutbare Schadenminderung.

 

20.4 Das Versagen eines von AQUA HELVETICA gelieferten Bauteils beweist für sich allein keinen Produktfehler. Ebenso beweist ein zeitlicher Zusammenhang mit der Installation für sich allein keinen Montagefehler. Massgebend sind die technischen Feststellungen und die gesetzlichen Beweisregeln.

​

​

21 Gemeinsame Behandlung von Schadenfällen

 

21.1 Die zuerst informierte Partei leitet die notwendigen Sofortmassnahmen ein und informiert die anderen Beteiligten ohne unnötige Verzögerung.

 

21.2 Die Beteiligten sichern Beweise, bewahren ausgebaute Teile auf und ermöglichen eine gemeinsame Besichtigung. Einseitige Schuldanerkennungen gegenüber dem Kunden oder Versicherern sind zu vermeiden, soweit keine akute Schadenminderung betroffen ist.

 

21.3 Bleibt die Ursache streitig, können AQUA HELVETICA und der Sanitärpartner gemeinsam eine unabhängige Fachperson beiziehen. Die Untersuchungskosten werden vorläufig hälftig getragen und nach dem festgestellten Verantwortungsanteil endgültig verteilt, sofern nichts anderes vereinbart wird.

 

​

Teil C Ergänzende Bedingungen für Sanitärpartner

Dieser Teil gilt nur bei ausdrücklicher Einbeziehung in eine Kooperationsvereinbarung oder einen schriftlichen Einzelauftrag

zwischen AQUA HELVETICA und dem Sanitärpartner.

​

22 Geltung und Rangfolge

​

22.1 Diese Bedingungen gelten für die Zusammenarbeit zwischen AQUA HELVETICA und dem Sanitärpartner, soweit sie schriftlich vereinbart wurden.

​

22.2 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individueller Einzelauftrag, schriftliche Kooperationsvereinbarung, diese Bedingungen. AGB des Sanitärpartners gelten gegenüber AQUA HELVETICA nur, wenn AQUA HELVETICA ihnen für den konkreten Auftrag ausdrücklich schriftlich

zugestimmt hat.

 

22.3 Keine Partei ist ohne schriftliche Vollmacht berechtigt, die andere gegenüber Kunden oder Dritten zu vertreten oder zu verpflichten.

 

​

23 Selbstständigkeit und Kundenkommunikation

 

23.1 Der Sanitärpartner handelt als rechtlich und wirtschaftlich selbstständiges Unternehmen. Er ist für Personal, Sozialversicherungen, Steuern, Bewilligungen, Werkzeuge und Arbeitssicherheit selbst verantwortlich.

​

23.2 Bei direkter Beauftragung durch den Endkunden erstellt der Sanitärpartner Offerte, Auftragsbestätigung und Rechnung im eigenen Namen. Er bezeichnet sich als unabhängiger Installationspartner und nicht als Mitarbeiter oder Vertreter von AQUA HELVETICA.

 

23.3 Der Sanitärpartner macht nur technisch und rechtlich vertretbare Aussagen. Zusagen zu Produktgarantien, Preisnachlässen, Lieferfristen oder Kulanz von AQUA HELVETICA erfordern deren vorgängige schriftliche Zustimmung.

 

23.4 Die Empfehlung als Sanitärpartner begründet keinen Anspruch auf Aufträge, ein Mindestvolumen, Exklusivität oder ein bestimmtes Gebiet.

 

​

24 Fachliche Anforderungen

 

24.1 Der Sanitärpartner verfügt über die für die Arbeiten erforderliche Ausbildung, Erfahrung und allfällige Bewilligungen. Er hält die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, anerkannten Regeln der Technik und

Herstellervorgaben ein.

 

24.2 Vor der Montage prüft der Sanitärpartner die Einbausituation, Kompatibilität der sichtbaren Anschlüsse, Eingangsdruck, Zugänglichkeit, Absperrmöglichkeit und erkennbare Schäden. Er meldet erhebliche

Bedenken vor Ausführung.

 

24.3 Erkennbare Transportschäden, Risse, Verformungen, unpassende Gewinde oder fehlende Teile sind vor dem Einbau zu dokumentieren. Ein mangelhaft erscheinendes Teil darf nicht eingebaut werden, bevor die Verwendung geklärt ist.

 

24.4 Anschlüsse werden mit geeigneten Werkzeugen, Dichtmitteln und dem vorgeschriebenen Drehmoment montiert. Überdrehen, Verkanten, unzulässige Verspannung und die Verwendung nicht freigegebener Bauteile sind zu vermeiden.

 

24.5 Setzt der Sanitärpartner Hilfspersonen oder Subunternehmer ein, bleiben deren fachliche Eignung und Leistung in seinem Verantwortungsbereich.

​

​

25 Installationsprotokoll

​

25.1 Jede Installation wird in einem nachvollziehbaren Protokoll dokumentiert. Das Protokoll enthält mindestens:

• Kunde, Installationsadresse, Datum und ausführende Fachperson

• Gerätetyp, Seriennummer und wesentliche Anschlusskomponenten

• gemessener Eingangsdruck und erkennbare Besonderheiten der bestehenden Installation

• Fotos der zugänglichen Anschlüsse vor dem Verschliessen des Einbauraums

• dokumentierte Dichtheits- und Funktionskontrolle unter Betriebsbedingungen

• Bestätigung der Kundeninstruktion, insbesondere Absperrung und Verhalten bei Leckage

 

25.2 Der Sanitärpartner übergibt das Protokoll dem Kunden. AQUA HELVETICA erhält eine Kopie, soweit der Kunde eingewilligt hat oder eine andere Rechtsgrundlage besteht.

 

25.3 Die Dokumentation dient der Qualitätssicherung und Beweissicherung. Sie verändert die gesetzliche Haftungsverteilung nicht.

​

​

26 Mängel und Nachbesserung

​

26.1 Der Sanitärpartner haftet für die fachgerechte Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.

​

26.2 Bei einem behaupteten Installationsmangel erhält der Sanitärpartner Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung und, soweit zumutbar, zur Nachbesserung. Dringende Massnahmen zur Schadenabwehr dürfen

sofort vorgenommen werden.

​

26.3 AQUA HELVETICA haftet gegenüber dem Sanitärpartner für einen von ihr zu vertretenden Produktmangel nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen. Der Sanitärpartner meldet erkennbare Mängel vor dem Einbau.

​

​

27 Haftung und interner Ausgleich

​

27.1 Jede Partei trägt Schäden und berechtigte Ansprüche Dritter in dem Umfang, in dem sie diese durch eine von ihr zu vertretende Pflichtverletzung oder einen ihrem Verantwortungsbereich zugeordneten Mangel verursacht hat.

 

27.2 Bei einem nachgewiesenen Montagefehler stellt der Sanitärpartner AQUA HELVETICA im entsprechenden Umfang von berechtigten Kunden- und Versicherungsansprüchen frei. Dies kann notwendige Sofortmassnahmen, angemessene Gutachterkosten und Versicherungs-Selbstbehalte umfassen.

 

27.3 Bei einem nachgewiesenen Produkt-, Material- oder Fabrikationsfehler stellt AQUA HELVETICA den Sanitärpartner im entsprechenden Umfang von berechtigten Kunden- und Versicherungsansprüchen frei, soweit AQUA HELVETICA dafür rechtlich verantwortlich ist.

​

27.4 Bei mehreren Ursachen erfolgt der interne Ausgleich nach den festgestellten Verursachungs- und Verantwortungsanteilen. Eine unklare Ursache wird nicht automatisch einer Partei zugeordnet.

 

27.5 Keine Partei darf ohne Zustimmung der anderen einen Vergleich schliessen, der die andere Partei finanziell oder rechtlich bindet. Notwendige Sofortmassnahmen und Erklärungen gegenüber Behörden oder Versicherern bleiben vorbehalten.

​

27.6 Die Haftung für rechtswidrige Absicht, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden und zwingendes Recht wird nicht beschränkt.

​

​

28 Versicherung

​

28.1 Der Sanitärpartner unterhält während der Zusammenarbeit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckung für Personen-, Sach- und Wasserschäden. Die Deckungssumme beträgt mindestens CHF 5 Millionen pro Schadenereignis oder einen schriftlich vereinbarten höheren Betrag.

​

28.2 Der Sanitärpartner weist den Versicherungsschutz auf Verlangen und mindestens jährlich durch eine aktuelle Bestätigung nach. Änderungen, Einschränkungen oder der Wegfall des Versicherungsschutzes werden AQUA HELVETICA unverzüglich mitgeteilt.

 

28.3 AQUA HELVETICA unterhält eine ihrer Tätigkeit angemessene Betriebs- und

Produktehaftpflichtversicherung.

 

​

29 Datenschutz und Vertraulichkeit

 

29.1 Beide Parteien bearbeiten Personendaten nur für die vereinbarten Zwecke und nach dem anwendbaren Datenschutzrecht. Kundendaten dürfen nicht für sachfremde Werbung oder an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.

 

29.2 Geschäftliche, technische und kaufmännische Informationen der anderen Partei werden vertraulich behandelt. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben vorbehalten.

​

29.3 Die Marken und Kennzeichen von AQUA HELVETICA dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung und innerhalb der erteilten Vorgaben verwendet werden.

​

​

30 Dauer und Beendigung

​

30.1 Eine unbefristete Kooperationsvereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen in Textform beendet werden. Bereits bestätigte Aufträge werden ordnungsgemäss abgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wird.

​

30.2 Eine fristlose Beendigung aus wichtigem Grund bleibt möglich. Als wichtiger Grund gelten insbesondere der Wegfall erforderlicher Bewilligungen oder Versicherungen, schwerwiegende Sicherheitsverstösse, wiederholte mangelhafte Arbeiten oder unbefugte Zusagen im Namen der anderen Partei.

​

30.3 Nach Beendigung sind Markenhinweise zu entfernen und vertrauliche Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben oder rechtskonform zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben vorbehalten.

​

​

31 Schlussbestimmungen für Sanitärpartner

​

31.1 Änderungen und Ergänzungen der Kooperationsbedingungen bedürfen der Textform. Individuelle Einzelaufträge können zusätzliche Anforderungen enthalten.

​

31.2 Es gilt materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.

​

31.3 Für Streitigkeiten zwischen AQUA HELVETICA und dem Sanitärpartner sind die Gerichte in Schwyz zuständig, soweit kein zwingender Gerichtsstand entgegensteht.

​

31.4 Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

bottom of page